Definition & Preisvergleich

GOZ 2210: Hohlkehl- oder Stufenpräparation

Die Definition für Z2210 lautet "Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Hohlkehl- oder Stufenpräparation (Krone) nach GOZ 2210 variieren von 94,37 € bis 217 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2210 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2210: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2210 beträgt: 1678 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2210: Hohlkehl- oder Stufenpräparation" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

94,37 €217,06 €330,31 €

Zahnkrone mit Stufen- oder Hohlkehlpräparation

Kann ein Zahn aufgrund seiner starken Zerstörung nicht mit einer Füllung versorgt werden, sollen wurzelbehandelte Zähne stabilisiert werden oder empfiehlt sich eine ästhetische Korrektur, wird eine Krone oder ähnlicher Zahnersatz eingegliedert. Bis zum Einsetzen sind verschiedene Arbeitsschritte wie die Präparation (Beschleifen), Abdrücke, Bissnahme, Einproben sowie provisorisches und definitives Befestigen nötig. Die vom Zahnarzt gewählte Präparationsart ist abhängig von Kronenart und Platzverhältnissen im Mund. Bei der Hohlkehlpräparation, der gebräuchlichsten Art des Beschleifens, ist die Grenze zwischen beschliffener und unbeschliffener Zahnsubstanz (Präparationsgrenze) mit einem rundlichen Bohrer hohlkehlförmig ausgeschliffen. Die Zahnsubstanz wird dadurch geschont; es entsteht ein glatter Übergang von Zahnstumpf zur Krone. Die Präparationsgrenze bei der Stufenpräparation wird vergleichsweise eckig geschliffen, sodass ein großer Zahnsubstanzverlust entsteht. Dafür wird allerdings viel Platz für eine ausreichende Schichtstärke der Krone geschaffen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Treten bei der Versorgung eines Zahns mit einer Krone besondere Schwierigkeiten auf, kann der Zahnarzt diesen zeitlichen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes gesondert berechnen. Ein erhöhter Zeitaufwand entsteht beispielsweise schon bei der Abformung durch starken Würgereiz oder unnormal verlaufende Zungen- und Lippenbändchen. Der Kronenrand wird aus ästhetischen Gründen oft unter das Zahnfleisch gelegt. Wenn das Zahnfleisch nicht fest und glatt anliegt oder ungünstig verläuft, gestaltet sich die Präparation aufwendiger als üblich.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten im Verlauf der Behandlung aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2220 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260, 2270 (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 5170 (Individueller Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionsanalyse, Funktionstherapie)
  • GOZ 9050 (Gerüstanprobe bei der Implantatversorgung)
  • GOZ § 9 (Individualisierung des Implantataufbaus als zahntechnische Leistung)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 20-b

Definition: "Versorgung eines Einzelzahnes durch eine vestibulär verblendete Verblendkrone".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

20-b
Keine Abkürzung 158 139,36 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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