Definition & Preisvergleich

GOZ 2195: Glasfaserstift

Die Definition für Z2195 lautet "Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für einen Glasfaserstift für eine Krone nach GOZ 2195 variieren von 16,87 € bis 39 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2195 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2195: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2195 beträgt: 300 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2195: Glasfaserstift" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

16,87 €38,81 €59,05 €

Vorbereitung Zahns durch Schraubenaufbau

Um einen Zahn nach einer Wurzelbehandlung zu erhalten und mit einer künstlichen Krone zu versorgen, verwendet der Zahnarzt im Unterschied zum gegossenen Stiftaufbau hierbei ein konfektioniertes (vorgefertigtes) System.

Die Stifte können aus Edelstahl, Titan, Zirkondioxidkeramik oder glas- und quarzfaserverstärktem Komposit (Kunststoff) bestehen.

Zunächst muss die vorher eingebrachte Wurzelfüllung mit speziellen Bohrern bis zur passenden Stiftlänge entfernt werden. Anschließend werden die Stifte entweder adhäsiv (mikromechanisch mit Kunststoff verankert) oder mit konventionellem Zement befestigt.

Der über das Niveau des zerstörten Zahnes hinausragende Stift bietet eine Verankerungsfläche für das Stumpfaufbaumaterial. Der darauf aufgebaute Zahnstumpf wird zur Aufnahme einer laborgefertigten Krone noch entsprechend beschliffen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten, durch die der Stiftaufbau zeitaufwendiger als üblich wird, kann sich der Zahnarzt diesen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes honorieren lassen. Besonders zeitaufwendig ist es beispielsweise, wenn der zu versorgende Wurzelkanal stark gebogen oder verengt ist. Das Vorbohren muss dann äußerst behutsam in mehreren Teilschritten erfolgen. Zusätzlich können weitere Instrumente (Ultraschall, Laser) notwendig sein, um einen Wurzelkanal bis zur benötigten Ausweitung aufzubohren. Auch bei einer Ausdehnung der Karies bis unter den Rand des Zahnfleischs oder in die Wurzel hinein benötigt der Zahnarzt mehr Zeit als normalerweise, um den Zahn für die Krone vorzubereiten. Diese zusätzlich benötigte Zeit kann der Zahnarzt mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten beim Durchführen des gegossenen Stiftaufbaus aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2195 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 0110 (Operation mit Mikroskop)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2180: Zahnvorbereitung für eine Krone
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstiftes)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Spezielle Diagnostik von Zahndefekten mit Kariesdetektor oder Laserfluoreszenz)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig."

Analog: BEMA 18-a

Definition: "Vorbereiten eines endodontisch behandelten Zahnes zur Aufnahme einer Krone, mit Veran- kerung im Wurzelkanal, durch einen konfektionierten Stift- oder Schraubenaufbau, einzeitig".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

18-a
Keine Abkürzung 50 44,1 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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