Definition & Preisvergleich

GOZ 2197: Adhäsive Befestigung

Die Definition für Z2197 lautet "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für geklebten Zahnersatz nach GOZ 2197 variieren von 7,31 € bis 17 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2197 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.

Infos für Patienten Infos für Zahnärzte

Z2197: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2197 beträgt: 130 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2197: Adhäsive Befestigung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

7,31 €16,82 €25,59 €

Adhäsive Befestigung für Inlays, Kronen etc.

Das Verfahren der dentinadhäsiven Technik wird insbesondere zum Befestigen von Kunststofffüllungen, Inlays, Keramikkronen, Veneers oder Wurzelstiften angewendet.

Die Dentinoberfläche (Zahnbeinoberfläche) eines Zahndefektes wird zuerst mit Phosphorsäure angeätzt. Damit sind die Mineralstoffe entfernt und das Kollagenfasernetz sowie die Poren der Zahnbeinkanälchen liegen frei.

Darauf wird anschließend ein Grundierungsmittel, der sogenannte Primer, aufgetragen. Dieser bereitet die Zahnoberfläche auf die Aufnahme des Haftvermittlers (Adhäsiv) vor.

Das dünnflüssige Adhäsiv sorgt wie ein Kleber für eine stabile Haftungsvermittlung zwischen Dentin und Füllungsmaterial. Dabei wie auch bei der nachfolgend aufgetragenen Kompositschicht wird die Aushärtung durch Lichtpolymerisation angeregt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn besondere Schwierigkeiten bei der adhäsiven Befestigung auftreten, kann sich der Zahnarzt diesen zeitlichen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes honorieren lassen. Für eine dauerhafte Bindung von Kunststoff und Zahnsubstanz muss die Umgebung des behandelten Zahns vollkommen trocken sein. Besonders zeitaufwendig ist beispielsweise die notwendige Trockenlegung bei Blutungen oder erhöhtem Speichelfluss. Mehr Zeit als üblich benötigt auch die Vorbereitung auf eine Krone oder die Ausdehnung des Zahndefektes bis unter den Zahnfleischrand.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, welche Schwierigkeiten bei der adhäsiven Befestigung aufgetreten sind, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2197 verwandte Gebührenpositionen heranziehen, die seine ungewöhnlich aufwendigen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Häufig wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2200, 2210, 2220 (Kronen, Teilkronen)
  • GOZ 2440 (Füllung Wurzelkanal)
  • GOZ 5000, 5010, 5020, 5030, 5040 (Kronen, Teilkronen, Wurzelstiftkappe als Brücken- oder Prothesenanker)
  • GOZ 5110 (Wiedereingliedern einer Brücke)
  • GOZ 6100 (Eingliedern eines Klebebrackets)
  • GOZ 6120 (Eingliedern eines Bandes)
  • GOZ 8090 (Aufbau von Funktionsflächen im Mund)
  • GOZ § 9 (Vorbereitung des zahntechnischen Werkstücks/Konfektionsteils)

Analog: BEMA 16 (St)

Definition: "Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13 c, d), je Zahn, ein- schließlich Materialkosten".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

16
St2021 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

CACHED!