Definition & Preisvergleich

GOZ 2020: Temporärer Verschluss

Die Definition für Z2020 lautet "Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für Provisorischer Zahnverschluss nach GOZ 2020 variieren von 5,51 € bis 13 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2020 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2020: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2020 beträgt: 98 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2020: Temporärer Verschluss" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,51 €12,68 €19,29 €

Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

Nicht immer wird nach dem Aufbohren eines Zahnes das Loch sofort mit der endgültigen Füllung verschlossen.

Dafür gibt es mehrere Gründe wie die Behandlungsunterbrechung aufgrund von fehlender Zeit, einer Notfallbehandlung und späteren Weiterversorgung durch den Hauszahnarzt oder die Entfernung kranken Zahnmaterials bei einer Wurzelbehandlung.

Um den offenen Zahn gegen das Eindringen von Speichel und damit gegen die Gefahr einer Bakterienbesiedelung abzudichten, wird der Hohlraum vorübergehend mit einem mechanisch stabilen Material verschlossen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand im Vergleich mit unkomplizierten Behandlungen sein. Das ist der Fall, wenn ein sehr großer Teil des erkrankten Zahngewebes entfernt muss und/oder wenn das Trockenhalten des behandelten Zahns mit Watterollen oder Luftdüse besonders schwierig ist, zum Beispiel bei hohem Speichelfluss. Können die Wände des behandelten Zahns beim Entfernen des kranken Zahnmaterials nicht erhalten werden oder handelt es sich um besonders ausladende Zahnformen, wird zusätzlich eine Ausformungshilfe benötigt. Den aufgewendeten Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand, der zum zeitweiligen Verschließen eines Zahndefektes erforderlich ist, können zusätzlich zur GOZ 2020 weitere notwendige Leistungen gesondert berechnet werden. Der Zahnarzt kann dafür geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seinen hohen Arbeitsaufwand entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2330 (Erhaltung des Zahnnervs)
  • GOZ 2340 (Erhaltung des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 2350 (Entfernung des Zahnnervs im Kronenbereich)
  • GOZ 2430 (Medikament als Zahneinlage)

Analog: BEMA 11 (pV)

Definition: "Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität als alleinige Leistung, auch unvollendete Füllung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

11
pV1919,95 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Die Kavität (Loch) wird ausgebohrt (exkaviert) und anschließend mit einer provisorischen Füllung versehen. Das Setzen einer provisorischen Füllung kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Patient auf Grund von akuten Schmerzen zum Zahnarzt geht und diesem auf die Zeit für eine endgültige Lösung fehlt.

Wichtige Abrechnungsdetails in Kurzform

  • Unvollendete Füllungen sind grundsätzlich im folgenden Quartal abzurechnen
  • Es sei denn es steht eindeutig steht, dass sie nicht mehr vollendet werden
  • Nicht am selben Zahn neben BEMA 25-35

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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