GOZ 5110
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Definition & Preisvergleich
GOZ 5110: Wiedereingliederung einer Brücke
Die Definition für Z5110 lautet "Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten der Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach GOZ 5110 variieren von 20,25 € bis 47 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5110 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ5110: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 5110 beträgt: 360 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5110: Wiedereingliederung einer Brücke" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 20,25 € | 46,57 € | 70,87 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Bereits endgültig eingesetzte Brücken müssen in manchen Fällen noch einmal entfernt und wieder neu eingegliedert werden. Ein Grund sind beispielsweise gelockerte Pfeilerzähne, denn unsere Zähne bewegen sich auch im fortgeschrittenen Alter immer ein wenig. Auch eine unzureichende Befestigung der Brücke auf dem Pfeilerzahn, erkrankte Pfeilerzähne, eine Entzündung des Zahnfleischs oder ein Rückgang des Kieferknochens sind die Ursache für eine Lockerung von Ankerzähnen. Da selbst minimale Spalten zwischen Pfeiler und Zahnersatz eine erhöhte Gefahr für Karies (Zahnfäule) bedeuten, müssen wackelige Brücken schnellstmöglich wieder fest mit ihren Pfeilerzähnen verbunden werden. Dazu zählt ebenso die Wiederbefestigung von implantatgetragenen Brücken aufgrund einer gelockerten Verschraubung. Die vorbereitenden Arbeiten wie Reinigung, Desinfektion, Entfernung von Zementresten, Trockenlegung oder die Bisskontrolle gehören zum Leistungsumfang. Wurde die Brücke durch den mangelnden Halt beschädigt, können eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen gesondert berechnet werden.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Kommt es beim Wiedereingliedern einer endgültigen Brücke zu Schwierigkeiten, sind zeitliche Verzögerungen und damit verbunden erhöhte Kosten für den Zahnarzt die Folge. Um diese Mehrkosten abzugelten, kann ein erhöhter GOZ-Satz auf der Rechnung ausgewiesen werden. Gründe, die zu einer längeren Behandlung führen als normalerweise üblich, sind zum Beispiel eine sehr bewegliche Zunge, eine große Speichelmenge oder ein starker Würgereiz des Patienten, da durch diese Faktoren die Trockenlegung vor der Abdrucknahme erschwert wird. Auch sehr kurze Pfeilerzähne oder ein fehlerhaftes Zusammenbeißen der beiden Kiefer bedingen ein erschwertes Vorgehen für den Behandler.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Weitere erforderliche Maßnahmen, die gemeinsam mit der Leistung nach GOZ 5110 erbracht werden, können anhand der jeweiligen Gebührennummer der GOZ zusätzlich berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
- GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
- GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
- GOZ 2320 (Reparatur an festsitzendem Zahnersatz)
- GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
- GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
- GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 7080 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat)
- GOZ 7090 (Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren je Zahn oder Implantat je Brückenglied)
Analog: BEMA 95-a
Definition: "Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
95-a | ZZZZ-Keine Abkürzung | 34 | 29,99 € |
*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.