Definition & Preisvergleich

GOZ 7080: Festsitzendes laborgefertigtes Provisorium

Die Definition für Z7080 lautet "Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung" und ist im Abschnitt "Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für ein Festsitzendes laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren nach GOZ 7080 variieren von 33,75 € bis 78 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z7080 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z7080: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 7080 beträgt: 600 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 7080: Festsitzendes laborgefertigtes Provisorium" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

33,75 €77,61 €118,11 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Um Wartezeiten auf einen Zahnersatz zu überbrücken oder Implantate vorübergehend mit einem Zahnersatz zu versorgen, kommen Provisorien zum Einsatz. Von einem Langzeitprovisorium spricht man dann, wenn das Provisorium für mindestens drei Monate eingesetzt wird. Die Ziffer 7080 rechnet der Zahnarzt ab, wenn er ein festsitzendes Provisorium verwendet. Zu der Ziffer gehört sowohl die Vorbereitung, als auch das Einsetzen und später auch wieder das Entfernen des Langzeitprovisoriums. Abgerechnet wird die Ziffer 7080 je einmal pro Zahn oder Implantat.

Ein Langzeitprovisorium kann viele unterschiedliche Funktionen erfüllen und dementsprechend sehr unterschiedlich gestaltet sein. Es kann dazu dienen, die Bisslage zu korrigieren. Auch wenn ein Zahn gezogen wird oder eine endodontische Behandlung (Wurzelbehandlung) durchgeführt wird, kann eine vorübergehende Versorgung nötig werden. Andere Langzeitprovisorien kommen zum Einsatz, wenn eine Behandlung des Zahnfleisches (Parodontaltherapie) durchgeführt wird. In manchen Fällen ist auch zunächst keine endgültige Versorgung möglich, zum Beispiel wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Patienten. Auch hier kann ein Langzeitprovisorium eine vorübergehende Zwischenlösung bieten. Ein Langzeitprovisorium kann jede Art von Zahnersatz provisorisch ersetzen, zum Beispiel eine Krone oder verschiedene Arten von Brücken.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Entsteht für den Zahnarzt beim Vorbereiten oder dem Einsetzen eines Langzeitprovisoriums ein zusätzlicher Aufwand, kann er den zeitlichen Mehraufwand über die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors von 2,4 bis 3,5 abrechnen. Zusatzaufwand kann entstehen, wenn der Patient den Mund nicht vollständig öffnen kann, wenn Zähne gekippt oder verlängert sind, wenn das Provisorium überdurchschnittlich häufig abgenommen und wieder befestigt werden muss oder wenn andere anatomische oder funktionelle Besonderheiten vorliegen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Versorgung mit einem festsitzenden Provisorium führt der Arzt häufig weitere Maßnahmen durch. Häufig sind das Behandlungen, die den Einsatz des Provisoriums nötig machen. Deshalb werden eine Reihe von chirurgischen Behandlungen, endodontischen Maßnahmen (Wurzelbehandlungen) und Zahnfleischbehandlungen oft gemeinsam mit der Ziffer 7090 abgerechnet. Unter anderem werden die folgenden und viele weitere Ziffern häufig zusammen mit der GOZ-Position 7090 berechnet:

  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprobe)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)
  • GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder enossalen Implantats)
  • GOZ 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes)
  • GOZ 3020 (Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes)
  • GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie)
  • GOZ 2197 (adhäsive Befestigung)
  • Verschiedene endodontische Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen): GOZ 2350, GOZ 2360, GOZ 2380, GOZ 2390, GOZ 2400, GOZ 2410, GOZ 2420, GOZ 2430, GOZ 2440

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 7080 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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