Definition & Preisvergleich

GOZ 2260: Provisorium OHNE Abformung

Die Definition für Z2260 lautet "Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für ein Provisorium OHNE Abformung nach GOZ 2260 variieren von 5,62 € bis 13 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2260 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2260: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2260 beträgt: 100 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2260: Provisorium OHNE Abformung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,62 €12,94 €19,68 €

Provisorischer Zahnersatz

Ein Provisorium ist eine vorübergehend verwendete Zahnkappe, welche die Zeit zwischen dem Präparieren (Beschleifen) des Zahns und der Fertigstellung von endgültigem Zahnersatz, Inlays oder Veneers überbrückt.

Ein rasch benötigtes Provisorium wird nicht im zahntechnischen Labor gefertigt: Die Herstellung dieses „Sofortprovisoriums“ im direkten Verfahren erfolgt ohne Abformung im Mund des Patienten.

Meist wird Kunststoff als Material verarbeitet, der mit einer Formhilfe (Tiefziehfolie) an den Zahnstumpf angepasst und anschließend mit provisorischem Zement befestigt wird. Vorgefertigte Formteile wählt der Zahnarzt in der passenden Größe aus, schneidet sie auf die richtige Höhe und gleicht sie der Mundsituation an.

Das Provisorium schützt einen beschliffenen Zahn oder ein Implantat vor thermischen, chemischen und mechanischen Reizen, sichert die Kaufunktion und verhindert Wanderungsbewegungen des Zahnstumpfes. Bei einem kompletten Zahnverlust sichert es außerdem die ästhetische Wiederherstellung.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Ist das Eingliedern des Provisoriums schwieriger als allgemein üblich, kann der Zahnarzt diesen zeitlichen Mehraufwand mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes gesondert berechnen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ober- und Unterkiefer nicht richtig aufeinander beißen. Das Käppchen muss dann mehrfach abgenommen und wiederbefestigt werden, um gute Bissverhältnisse zu schaffen. Auch bei stark abgeschliffenen Zähnen oder bei einer kurzen natürlichen Zahnkrone kann es länger als üblich dauern, bis das Provisorium fest und sicher hält.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, wie lange das Eingliedern des Provisoriums dauert, kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2260 verwandte Gebührenpositionen zur Abrechnung heranziehen, die seinen ungewöhnlichen Aufwand entsprechend honorieren. Unter anderem können das folgende Positionen sein:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2260 ff. (Provisorische Versorgung)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteiles bei Fremdpatienten)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 2350 ff. (Entfernung des Zahnnervs im Kronenbereich)

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

"Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 2260 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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