Definition & Preisvergleich

GOZ 2360: Exstirpation der Pulpa

Die Definition für Z2360 lautet "Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Entfernung des Zahnmarks nach GOZ 2360 variieren von 6,19 € bis 14 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2360 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2360: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2360 beträgt: 110 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2360: Exstirpation der Pulpa" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

6,19 €14,23 €21,65 €

Exstirpation der vitalen Pulpa

Das Zahnmark ist ein weiches, gefäß- und nervenreiches Gewebe im Inneren des Zahns; es wird fachsprachlich als ‘Pulpa’ und umgangssprachlich als ‘Zahnnerv’ bezeichnet. Das Zahnmark reicht von der Zahnkrone bis zur Wurzelspitze. In diese Pulpahöhle können Bakterien durch ein Loch im Zahn oder aufgrund eines Unfalls eindringen und Entzündungen sowie Gewebezerstörungen (Karies) verursachen.

Der Zahnarzt beurteilt die Stärke der Schmerzen und der Gefühlsstörungen mit verschiedenen Tests und Röntgenbildern. Ist die Entzündung sehr weit fortgeschritten, müssen alle Anteile des lebendigen (vitalen) Pulpagewebes entfernt werden, um eine Ausbreitung auf den Kieferknochen zu verhindern.

Deshalb werden die einzelnen Wurzelkanäle unter örtlicher Betäubung bis in die Wurzelspitze mit feilenähnlichen Nadeln sowie Spülmittel gereinigt, erweitert und geglättet – die entzündete Zahnsubstanz wird dadurch abgetragen.

Wichtig für ein keimarmes Arbeiten ist das Anlegen von Kofferdam (Gummispanntuch), um den geöffneten Zahn vor Bakterien aus dem Speichel zu schützen.

Eine Vitalentfernung der Pulpa kann sowohl bei bleibenden Zähnen als auch bei bei Milchzähnen angewendet werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn die Entfernung des Zahnmarks zeitaufwendiger als üblich ist, kann dieser Mehraufwand durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes abgegolten werden. Ein Grund dafür kann eine akute Entzündung sein, die zunächst gesondert behandelt werden muss. Sind die Wurzelkanäle sehr eng oder gekrümmt, dauert hierbei die Säuberung länger als bei normal geformten Zahnwurzeln. Auch der Einsatz besonderer Instrumente oder Apparate führt zu einem größeren Zeitaufwand, währenddessen der Zahnarzt keine anderen Behandlungen durchführen kann.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Je nachdem, welches Vorgehen während der Therapie notwendig war, berechnet der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2360 weitere Positionen, um seinen ungewöhnlichen Aufwand entsprechend zu honorieren. Ergänzend kann er auch Positionen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nutzen, die seine Leistung umfassend beschreiben. Unter anderem kann mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet werden:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
  • GOZ 0110: Operation mit Mikroskop
  • GOZ 2020: Provisorischer Zahnverschluss
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung der Füllung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2390 (Eröffnung der Zahnhöhle)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Aufbaufüllung im Rahmen einer Wurzelbehandlung)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 28 (VitE)

Definition: "Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

28
VitE1818,9 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Das entzündete Zahnmark ("Zahnnerv") wird entfernt. Eine Exstirpation als wird gemäß BEMA 28 durchgeführt, wenn die Pulpa zu stark geschädigt ist (starke pulpitis), als dass sie erhalten werden könnte, der Zahn an sich aber erhaltungswürdig ist. Bei der Behandlung muss die Pulpa aus allen Wurzelkanälen entfern werden. Um das Eindringen von schädlichen Bakterien zu verhindern, wird manchmal ein Kofferdamm angelegt und diese Maßnahme zusätzlich nach BEMA 12 (bMF) abgerechnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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