GOZ 6030
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Definition & Preisvergleich
GOZ 6030: Umformung eines Kiefers, geringer Umfang
Die Definition für Z6030 lautet "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.
Die Kosten von Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers bei geringem Umfang nach GOZ 6030 variieren von 75,93 € bis 175 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.
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Infos für Patienten Infos für ZahnärzteZ6030: Kosten und Honorar-Tabelle
Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.
Die Punktzahl für GOZ 6030 beträgt: 1350 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6030: Umformung eines Kiefers, geringer Umfang" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten bestimmen.
Faktor | 1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
Kosten | 75,93 € | 174,63 € | 265,74 € |
Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?
Bei einer kieferorthopädischen Behandlung können Kiefer und Zahnstellung mit verschiedenen Hilfsmitteln umgeformt werden. Dann erfolgt die Retention, also die Fixierung der neuen Zahnstellung. Solche kieferorthopädischen Maßnahmen werden in der Gebührenordnung für Zahnärzte mit drei verschiedenen Ziffern abgerechnet. GOZ 6050 gilt bei hohem Umfang, GOZ 6040 bei mittlerem Umfang und die hier beschriebene Ziffer GOZ 6030 bei einer Behandlung mit geringem Umfang. Wie hoch der Umfang ist, wird anhand von fünf Kriterien festgelegt. Ziffer GOZ 6030 gilt, wenn maximal zwei der folgenden Punkte zutreffen:
- 1. Zwei oder mehr bewegte Zahngruppen
- 2. Bewegung der Zähne um mehr als zwei Millimeter
- 3. Bestimmte aufwändigere Zahnbewegungen, wie z. B. Wurzelbewegung, Veränderung der Bisshöhe oder Drehung um mehr als 30 Grad
- 4. Zahnbewegung entgegen der natürlichen Wanderungstendenz
- 5. Zusätzliche Verankerung
Die GOZ-Ziffer 6030 umfasst alle Maßnahmen, die der Zahnarzt zur Vorbereitung der kieferorthopädischen Behandlung durchführt, zum Beispiel Gebissabdrücke. Auch die regelmäßigen Verlaufskontrollen und die abschließende Stabilisierung und Fixierung der neuen Zahnstellung (Retention) ist enthalten. Nicht eingeschlossen sind jedoch das Einsetzen, Verankern und das Entfernen spezieller Hilfsmittel zur Korrektur von Zahnfehlstellungen wie Brackets (Zahnspangen), Bänder, Bögen und Teilbögen. Die Ziffer darf nur einmal innerhalb von vier Jahren abgerechnet werden und gilt für alle für diese Zeit im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.
Begründung für einen Steigerungsfaktor 2,4 bis 3,5
Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.
Bei einer kieferorthopädischen Behandlung kann in manchen Fällen ein erhöhter Zeitaufwand notwendig sein. Diesen Mehraufwand rechnet der Zahnarzt über einen erhöhten Steigerungsfaktor ab.
Zusätzlicher Aufwand kann entstehen, wenn der Patient nicht motiviert mitarbeitet und zum Beispiel herausnehmbare Zahnspangen nicht regelmäßig trägt. Manchmal ist auch der Gebissabdruck aufwändiger oder die Verankerung der Apparaturen im Mund durch deren Lage oder anatomische Besonderheiten erschwert.
Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet
Die Ziffer GOZ 6030 umfasst nur die Maßnahme der Kieferumformung. Spezielle Hilfsmittel wie Brackets, Bänder und andere Therapiegeräte werden zusätzlich berechnet. Folgende GOZ-Positionen werden häufig zusammen mit Ziffer 6030 abgerechnet:
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
- GOZ 6110 (Entfernung eines Klebebrackets)
- GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
- GOZ 6130 (Entfernung eines Bandes)
- GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens)
- GOZ 6150 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 6160 (Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen)
- GOZ 6180 (Maßnahmen zur Wiederherstellung)
- GOZ 2030 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 0050 (Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
Details zur Zahnarzt-Abrechnung
"Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig. Kommentar"
Analog: BEMA 119-a
Definition: "Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention einfach durchführbarer Art".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).
Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.
Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.
Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen
BEMA-Nummer | Abkürzung | Bewertungszahl | Honorar* |
119-a | ZZZZ-Keine Abkürzung | 132 | 118,8 € |
*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.
Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)
Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.
Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.
*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.