Definition & Preisvergleich

GOZ 6180: Maßnahmen an Behandlungsgeräten

Die Definition für Z6180 lautet "Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen an herausnehmbaren Behandlungsgeräten nach GOZ 6180 variieren von 15,19 € bis 35 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6180 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6180: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6180 beträgt: 270 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6180: Maßnahmen an Behandlungsgeräten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €34,93 €53,15 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Mit der Ziffer 6180 berechnet der Zahnarzt laut GOZ „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten“. Mit den herausnehmbaren Behandlungsgeräten sind Zahnspangen gemeint, die der Patient herausnehmen kann und für eine bestimmte Stundenzahl jeden Tag tragen soll. Diese Art der Zahnspangen wird vor allem für kleinere Korrekturen eingesetzt und bei Kindern und Jugendlichen verwendet, während bei Erwachsenen und für große Zahnfehlstellungen festsitzende Zahnspangen geeignet sind.

Die Ziffer GOZ 6180 beschreibt Maßnahmen, mit denen eine solche herausnehmbare Zahnspange wiederhergestellt oder erweitert wird. Das bedeutet, dass die herausnehmbare Zahnspange zum Beispiel beschädigt oder verbogen ist und repariert werden muss oder dass die Zahnspange neu angepasst werden muss. Unter Umständen kann dafür ein erneuter Gebissabdruck notwendig sein, den die Ziffer GOZ 6180 bereits mit umfasst.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die gleiche zahnärztliche Leistung kann bei verschiedenen Patienten unterschiedlich viel Zeit kosten. Je nach Ausgangslage ist in einigen Fällen ein zusätzlicher Aufwand nötig. Das kann mit anatomischen Besonderheiten von Mund und Kiefer, mit der fehlenden Mitarbeit oder Motivation des Patienten, aber auch mit dem Einsatz besonders aufwändiger Materialien oder Geräte zusammenhängen. In solchen Fällen kann der Zahnarzt seine zusätzlich aufgewendet Zeit abrechnen, indem er einen erhöhten Steigerungsfaktor ansetzt.

Unter der Ziffer GOZ 6180 führt der Zahnarzt eine Maßnahme zur Überarbeitung oder Wiederherstellung einer herausnehmbaren Zahnspange durch. Hier kann ein Zusatzaufwand zum Beispiel dadurch entstehen, dass Zähne oder Kiefer Besonderheiten aufweisen, die das Anpassen besonders kompliziert machen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Auf der Rechnung eines Zahnarztes finden sich oft mehrere Gebührenpositionen, da im abgerechneten Behandlungszeitraum sehr häufig verschiedene Untersuchungen und Behandlungsschritte durchgeführt werden. Für einige GOZ-Ziffern nennt die GOZ explizit Positionen, die oft gemeinsam abgerechnet werden. Für Ziffer 6180 werden keine spezifischen Nummern genannt, die besonders häufig zusammen berechnet werden.

Analog: BEMA 125

Definition: "Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln inkl. Wiedereinfügen, je Kiefer".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

125
ZZZZ-Keine Abkürzung3027 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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