Definition & Preisvergleich

GOZ 0060: Abformung beider Kiefer

Die Definition für Z0060 lautet "Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Modellen beider Kiefer mit Bissfixierung nach GOZ 0060 variieren von 14,62 € bis 34 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0060 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z0060: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0060 beträgt: 260 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0060: Abformung beider Kiefer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

14,62 €33,63 €51,18 €

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle

Um den Gebisszustand vor einer Behandlung zu analysieren und zu dokumentieren, werden Gipsmodelle angefertigt. Diese Modelle dienen beispielsweise der Verlaufsbeobachtung bei einer kieferorthopädischen Behandlung, der Planung prothetischer Versorgungen oder als Gegenkiefermodell, um die gegenüberliegenden Kauflächen bei der Herstellung von Zahnersatz wiederzugeben. Um den Biss festzustellen, beißt der Patient in seiner gewohnheitsmäßigen Kieferstellung in eine plastische Platte aus Wachs, Kunststoff oder Silikon. Dadurch kann die Lagebeziehung beider Kiefer zueinander festgestellt werden. Ändert sich die Situation der Kiefer, kann die Abformung mit der Bissfixierung erneut durchgeführt werden.

Siehe auch: Kieferorthopädie

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Die Abformung kann aufgrund besonderer Schwierigkeiten einen höheren Zeitaufwand erfordern als bei einer normalen Mundsituation. So können tief ansetzende Bänder im Bereich des Mundvorhofs störend wirken. Bei außergewöhnlichen Kieferformen oder Zahnfehlstellungen muss deshalb statt eines industriell vorgefertigten Löffels ein individuell angefertigter Abdrucklöffel verwendet werden. Die aufwendige Herstellung des speziellen Abformlöffels stellt einen Mehraufwand dar und wird entsprechend berechnet.

Eine große Menge an Abdruckmasse (zum Beispiel zur Herstellung einer Totalprothese) kann bei manchen Patienten einen starken Würgereiz auslösen. Der ganze Vorgang muss dadurch unter Umständen mehrmals wiederholt werden. Diese zusätzliche aufgewendete Zeit wird letztendlich durch einen höheren GOZ-Satz (Steigerungsfaktor) abgegolten. Höhere Kosten verursacht ebenso der Einsatz einer Oberflächenanästhesie zur Unterdrückung von Würgreiz und Übelkeit oder die Verwendung einer Bissschablone. Mithilfe einer Bissschablone kann der korrekte Abstand zwischen Oberkiefer und Unterkiefer ermittelt werden, wenn schon einige Zähne fehlen und eine Prothese angefertigt werden soll.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem Umfang der Modellherstellung und Bissregistrierung werden zusätzlich zur GOZ 0060 erbrachte Leistungen gesondert berechnet. Damit kann der Zahnarzt auch ergänzende Positionen in Rechnung stellen, um seinen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand zu honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 5170 (Individueller Löffel)
  • GOZ 5180, 5190 (Funktionsabformungen)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 6010 (Analyse von Kiefermodellen)
  • GOZ 8010 (Lage des Unterkiefers)
  • GOÄ 5000 (Röntgen)
  • Gemäß § 9 GOZ: Zahntechnische Leistungen; Abdruckdesinfektion als Laborleistung (beispielsweise nach BEB 0732)
  • Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ: Abformmaterial

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

„Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.“

Analog: BEMA 7a

Definition: "Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orien- tierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung".
Abschnitt: Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen (KB).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

7a
ZZZZ-Keine Abkürzung1919,95 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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