Definition & Preisvergleich

GOZ 5030: Pfeilerzahn mit Wurzelkappe und Stift

Die Definition für Z5030 lautet "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Brücken oder Prothesen an Wurzelkappe mit Stift nach GOZ 5030 variieren von 83,41 € bis 192 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5030: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5030 beträgt: 1483 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5030: Pfeilerzahn mit Wurzelkappe und Stift" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

83,41 €191,84 €291,92 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Zum Ersatz fehlender Zähne werden Brücken oder Teilprothesen eingesetzt, wenn Implantate an dieser Stelle nicht infrage kommen. Zur Verankerung dienen neben Voll- und Teilkronen auch Wurzelkappen. Die Wurzelkappe ist eine spezielle Verankerungsmöglichkeit für tief zerstörte und/oder wurzelgefüllte Zähne, bei denen die Zahnwurzel als Prothesenanker zur Abstützung des Zahnersatzes dienen soll. Diese kappenartige Überkronung der Zahnwurzel kann mit einem gegossenen oder konfektionierten Stift versehen werden, der als Träger für ein Verbindungselement wie einen Kugelkopfanker oder einen Steg fungiert. Wurzelkappenartige Aufbauten können ebenso auf einem Implantat erfolgen. Die Arbeitsschritte für die Versorgung mit Zahnersatz umfassen das Präparieren (Beschleifen) des Restzahns, Abdrücke, Bissnahme, Einproben sowie das provisorische und definitive Befestigen der Brücke/Prothese. In nachfolgenden Sitzungen kontrolliert der Zahnarzt den Sitz und korrigiert den Zahnersatz bei Bedarf.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei der Vorbereitung und Befestigung einer Brücke oder Teilprothese mittels Wurzelstiftkappe kann es im Einzelfall schwierig sein, den Wurzelkanal so auszuschleifen, dass der Stift eingepasst werden kann. Stark gebogene oder verengte Wurzelkanäle erhöhen den Zeitaufwand, da hier besonders vorsichtig in mehreren Teilschritten vorgebohrt werden muss. Auch Veränderungen am Zahnhalteapparat (Parodontitis) oder Zahnfehlstellungen erschweren den Behandlungsablauf und machen zusätzliche Arbeitsschritte nötig. Der Zahnarzt kann die dadurch entstandenen Mehrkosten durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes veranschlagen, um damit seinen außergewöhnlichen Mehraufwand auszugleichen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Zusätzlich zur GOZ 5030 durchgeführte notwendige Maßnahmen werden anhand der entsprechenden Gebührenziffern erfasst und in Rechnung gestellt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 3130 (Durchtrennung und teilweise Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns)
  • GOZ 3230 (Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen zur Kronenverlängerung)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial."

Analog: BEMA 90

Definition: "Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

90
ZZZZ-Keine Abkürzung154135,83 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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