Definition & Preisvergleich

GOZ 3230: Knochenresektion für Prothesenlager

Die Definition für Z3230 lautet "Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer Knochenresektion für Prothesenlager nach GOZ 3230 variieren von 24,75 € bis 57 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3230 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z3230: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3230 beträgt: 440 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3230: Knochenresektion für Prothesenlager" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

24,75 €56,92 €86,61 €

Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen

Eine ungünstige Knochenstruktur kann den Sitz einer Prothese negativ beeinflussen.

Wenn zur Vorbereitung auf eine prothetische Versorgung des Kiefers die jeweiligen Zähne gezogen sind, bleiben häufig störende Knochenkanten, Knochenfortsätze oder Knochenwülste zurück. Da diese Strukturen den Prothesenhalt beeinträchtigen, werden sie entfernt.

Unter örtlicher Betäubung wird das Zahnfleisch aufgeklappt, die Knochenkanten werden mittels Rosenbohrer und Knochenzange beseitigt und anschließend geglättet.

Durch diese Formung des zahntragenden Kieferknochens (Alveolarfortsatz) entsteht eine geeignete Prothesenbasis.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn bei der Modellierung des Prothesenlagers Knochenteile des Kieferknochens entfernt werden, kann das bei manchen Patienten zu Schwierigkeiten führen.

Je nachdem, wo der Eingriff stattfindet, werden dabei benachbarte Strukturen gefährdet. So ist es für den Zahnarzt besonders aufwendig, die Knochenabtragung (Knochenresektion) am Oberkiefer in der Nähe zur Kieferhöhle durchzuführen. Hier ist die Knochenplatte nur sehr dünn und es besteht die Gefahr des Durchstoßens. Deshalb ist hier für eine erfolgreiche OP mehr Zeit notwendig als üblich.

Sind gleich mehrere Knochenkorrekturen erforderlich oder ist das Zahnfleisch entzündet, bedeutet auch das einen zeitlichen Mehraufwand und/oder einen Mehrverbrauch an Material und Instrumenten.

All das kann sich der Zahnarzt honorieren lassen, indem er den GOZ-Satz erhöht.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei einer Knochenresektion müssen in der Regel weitere Maßnahmen durchgeführt werden, um das Prothesenlager funktionell zu gestalten. Zusätzlich zur GOZ 3230 werden deshalb verwandte GOZ-Positionen sowie Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) herangezogen, um die Leistungen des Arztes vollständig zu erfassen. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenpositionen abgerechnet:

  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3060 (Blutstillung durch mechanische Maßnahmen)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3230 (Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen)
  • GOZ 3240 (Plastische Maßnahmen am Weichgewebe)
  • GOZ 3250 (Verbesserung des Prothesenlagers hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung aus dem Operationsgebiet zum Auffüllen kleinerer Knochendefekte)
  • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L

Analog: BEMA 58 (KnR)

Definition: "Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

58
KnR4850,4 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Wenn bestimmte Knöcherne Strukturen im ausgeheilten Mund so gestaltet sind, dass sie einem guten Sitz für eine Prothese verhindern (z.B.  Kanten oder Exostosen), so müssen diese Strukturen vor der Versorgung mit einer Zahnprothese umgeformt werden. Eine solcher "präprothetischer" Eingriff als "Knochenumformung" (Knochenresektion) wird gemäß BEMA 58 als Kassenleistung abgerechnet.

Neben BEMA 58 (KnR) abrechenbare Positionen

Eine Knochenresektion am Alveolarfortsatz gilt gemäß BEMA 58 (KnR) kann nur abgerechnet werden, wenn der Eingriff eine eigenständige Leistung darstellt und nicht im Zusammenhang mit einer anderen Operation, die eine Knochenmanipulation einschließt, durchgeführt wird (vgl. BEMA 62, Alv). Eine Kombination von Zahnextraktionen mit 58 (KnR) ist allenfalls möglich, wenn es sich hierbei um räumlich getrennte Eingriffe – also für sich genommen eigenständige Leistungen – handelt.

Eine Kombination von BEMA 58 (KnR) mit Eingriffen, die keine Knochenmanipulation beinhalten, ist grundsätzlich auf für das gleiche Gebiet möglich. Muss etwa neben der Knochenresektion zur Formung des Prothesenlagers auch eine Mundbodenplastik durchgeführt werden BEMA 59 (Pla2), so kann dies prinzipiell nebeneinander abgerechnet werden.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Eine Knochenglättung, die im Zuge einer Wundrevision nach einer Zahnextraktion durchgeführt wird, wird nach BEMA 46 (XN) abgerechnet.

Eine Maßnahme gemäß BEMA 58 (KnR) ist pro Sitzung maximal zweimal pro Kieferregion (Unter- oder Oberkiefer) abrechnungsfähig: Eine doppelte Abrechnung pro Kieferregion ist möglich, wenn das operierte Gebiet sich über die Frontzähne hinweg bis in den hinteren Kieferbereich erstreckt. Werden sowohl im Unterkiefer als auch im Oberkiefer KnR-Maßnahmen durchgeführt, kann die Position theoretisch demnach maximal vier Mal in Anschlag gebracht werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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