Definition & Preisvergleich

GOZ 5260: Maßnahmen an Prothesen MIT Abformung

Die Definition für Z5260 lautet "Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Maßnahmen an abnehmbaren Prothesen MIT Abformung nach GOZ 5260 variieren von 15,19 € bis 35 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5260 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5260: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5260 beträgt: 270 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5260: Maßnahmen an Prothesen MIT Abformung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

15,19 €34,93 €53,15 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Mit dieser Gebührennummer werden alle Reparatur- und Erweiterungsmaßnahmen berechnet, die vor der Behandlung einen Abdruck erfordern. Da herausnehmbarer Zahnersatz durch die täglichen Belastungen oder eine ungünstige Passform funktionsunfähig werden kann, muss bei Schäden eine fachgerechte Reparatur durchgeführt werden. Gerade Brüche, die im Mund passieren, sind oft auf Hohlräume zwischen Kiefer und Prothese zurückzuführen, da sich der Kiefer und die Schleimhaut im Laufe der Zeit verändern. Diese Veränderungen sind in einem Abdruck sichtbar. Gebrochene Prothesenbasen, -sättel oder -ränder werden repariert, beschädigte Halte- und Stützelemente wie Klammern oder Auflagedorne erneuert oder zusätzliche Zähne nach einer Extraktion im Sinne einer Erweiterung in den Zahnersatz eingefügt. Wenn die Prothesenbasis erhalten wird, können auch die Prothesenzähne neu aufgestellt werden. Nach der Reparatur gliedert der Zahnarzt die Prothese ein, überprüft Sitz und Funktion und führt bei Bedarf Korrekturen durch.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das Wiederherstellen oder Erweitern einer abnehmbaren Prothese und/oder ihrer Halte- und Stützelemente kann bei manchen Patienten länger dauern als in einem normalen Fall. Gründe für einen erhöhten Behandlungsaufwand können gleichzeitig notwendige chirurgische Maßnahmen sein, um die Schleimhaut des Kiefers zu korrigieren. Ein stark zurückgebildeter Kieferkamm bietet wenig Haftungsfläche für eine Prothese und muss deshalb nachhaltiger behandelt werden als ein gut ausgeformter Kiefer. Auch der bei der Abdrucknahme auftretende Würgereiz mancher Patienten führt zu einer Verzögerung der Behandlung. Die durch den Mehraufwand entstandenen Kosten kann der Zahnarzt bei der Rechnungslegung durch eine Steigerung des GOZ-Satzes geltend machen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weitere berechnungsfähige Leistungen, die gemeinsam mit der GOZ 5260 erbracht wurden, können mit den jeweiligen GOZ-Nummern in der Rechnung ausgewiesen werden. Unterfütterungsmaßnahmen dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2310 (Erneutes Eingliedern von Zahnersatz am einzelnen Zahn)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5080 (Zusammengesetzte Brücke oder Prothese)
  • GOZ 5090 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080)
  • GOZ 5100 (Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180 (Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5190 (Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese), zeitlich getrennt
  • GOZ 5280 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese), zeitlich getrennt
  • GOZ 5290 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich der Prothesenränder im Oberkiefer), zeitlich getrennt
  • GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich der Prothesenränder im Unterkiefer,) zeitlich getrennt
  • GOZ 5310 (Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich der Prothesenränder), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-b

Definition: "Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung)".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-b
ZZZZ-Keine Abkürzung5044,1 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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