Definition & Preisvergleich

GOZ 5300: Prothesen-Randgestaltung im Unterkiefer

Die Definition für Z5300 lautet "Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten einer funktionellen Randgestaltung einer Prothese im Unterkiefer nach GOZ 5300 variieren von 30,37 € bis 70 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5300 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5300: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5300 beträgt: 540 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5300: Prothesen-Randgestaltung im Unterkiefer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

30,37 €69,85 €106,3 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Wenn die Prothese im Unterkiefer wackelt und wiederkehrende Druckstellen oder Schmerzen an den Pfeilerzähnen verursacht, ist eine Unterfütterung nötig. Die Ursachen der Beschwerden liegen darin, dass Prothesenbasis (zum Kiefer zeigende Prothesenseite) und Prothesenlager (Kiefer, Schleimhaut) nicht mehr zueinanderpassen. Der Kiefer bildet sich im Laufe der Zeit durch Zahnentfernungen oder Operationen am Knochen und/oder der Schleimhaut, Veränderungen der Wangen- und Lippenmuskulatur, Muskelabbau oder Gewichtsschwankungen langsam zurück. Durch die Unterfütterung wird die Basis der vorhandenen Prothese an die veränderten Verhältnisse des Kieferknochens sowie der umgebenden Weichteile angeglichen. Zur Randgestaltung wird thermoplastisches Material auf zu kurze Prothesenränder aufgetragen und damit der neuen Weichteilsituation angepasst. In der Regel erfolgt eine Funktionsabformung mit weichbleibendem Silikon, bei der durch aktive Funktionsbewegungen das umgebende Weichgewebe dargestellt wird. In Einzelfällen kann dies auch im direkten Verfahren am Patienten (mit selbsthärtendem Prothesenkunststoff) geschehen. Die Maßnahmen können bei Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothesen angewendet werden.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Bei manchen Patienten kann es vorkommen, dass auftretende Schwierigkeiten die Unterfütterung und die Randgestaltung der Unterkieferprothese im Vergleich zu normalen Behandlungen verzögern. Ein insgesamt erschwertes Vorgehen von der Abdrucknahme bis zur Eingliederung ergibt sich bei nicht korrekt aufeinanderbeißenden Zahnreihen (Fehlbiss) oder wenn von vornherein ungünstige Verhältnisse des Zahnhalteapparates vorliegen (zum Beispiel eine Parodontitis). Ein hoch ansetzender Mundboden reduziert die ohnehin kleine Haftungsfläche im Unterkiefer, die nur über den Ventilrand gegeben ist, noch einmal. Ein vorliegender Mehraufwand in der Behandlung führt zu Mehrkosten für den Zahnarzt und kann mittels einer Steigerung des GOZ-Satzes ausgeglichen werden, um seine außergewöhnlichen Leistungen zu honorieren.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Weitere im Zusammenhang mit der GOZ 5300 erbrachte Leistungen werden separat anhand der entsprechenden Gebührenziffern auf der Rechnung dargestellt. Unterfütterungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gebührennummern 5250 und 5260 dürfen nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Leistungen handelt. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese einschließlich von Halte- und Stützvorrichtungen, mit Abformung), zeitlich getrennt
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Erneuerung der Prothesenbasis)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten."

Analog: BEMA 100-f

Definition: "Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktionel- ler Randgestaltung im Unterkiefer".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

100-f
ZZZZ-Keine Abkürzung8171,44 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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