Definition & Preisvergleich

GOZ 2310: Wiedereingliederung

Die Definition für Z2310 lautet "Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für das erneute Eingliedern von Zahnersatz nach GOZ 2310 variieren von 8,16 € bis 19 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2310 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2310: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2310 beträgt: 145 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2310: Wiedereingliederung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

8,16 €18,76 €28,54 €

Wiedereingliederung von Inlays, Teilkronen etc.

Es kommt vor, dass im Dentallabor hergestellter und anschließend im Mund befestigter Zahnersatz wieder locker wird oder ganz herausfällt. Das kann intakte und funktionsfähige Teilkronen, Kronen, Inlays oder Veneers betreffen, die weiterhin verwendet werden können.

Vor der Wiederbefestigung werden der Zahnstumpf und das Implantat sowie das zahntechnische Werkstück gereinigt, um Zement- und Klebereste zu entfernen. Außerdem untersucht der Zahnarzt den Zahn auf Karies (Zahnfäule) und überprüft den einwandfreien Sitz des Zahnersatzes.

Im Anschluss daran erfolgen Desinfektion und Trockenlegung von Zahn und Zahnersatzteil sowie abschließend die Bisskontrolle. Auch die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbaren Zahnersatz wird auf diese Weise abgerechnet.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Das erneute Einsetzen einer Teilkrone, einer Krone, eines Inlays oder eines Veneers kann im Einzelfall schwieriger sein als üblich. Sind besonders umfangreiche Reinigungsarbeiten durchzuführen oder hat der Zahnstumpf eine ungünstig geformte Haftungsfläche, benötigt der Zahnarzt mehr Zeit als im Normalfall. Einen Mehraufwand bedeutet ebenso die Wiedereingliederung bei sehr eng stehenden Zähnen sowie die Trockenlegung bei Zahnfleischblutungen oder erhöhtem Speichelfluss. Dieser Mehraufwand wird durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes abgegolten.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlichen Aufwand für das Wiedereingliedern von Zahnersatz an einem Einzelzahn kommen zusätzlich zur GOZ 2310 ergänzende Positionen dazu, welche die Leistung umfassend beschreiben. Der Zahnarzt kann in diesem Zusammenhang zusätzliche Positionen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nutzen. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenpositionen abgerechnet, um den ungewöhnlichen Aufwand entsprechend zu honorieren:

  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung eines Zahnes)
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 4050 (Entfernung von Zahnbelägen)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Vorbereitung auf eine Krone)
  • GOZ 2197 (Befestigung mittels Haftvermittler)
  • GOZ 5250 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese ohne Abformung
  • GOZ 5260 (Funktionswiederherstellung einer abnehmbaren Prothese mit Abformung)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Analog: BEMA 24-a

Definition: "Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

24-a
ZZZZ-Keine Abkürzung2522,05 €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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