Definition & Preisvergleich

GOZ 5220: Totale Prothese im Oberkiefer

Die Definition für Z5220 lautet "Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer" und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Totale Prothese bei zahnlosem Oberkiefer nach GOZ 5220 variieren von 104,05 € bis 239 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z5220 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z5220: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5220 beträgt: 1850 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5220: Totale Prothese im Oberkiefer" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

104,05 €239,31 €364,17 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Eine Zahnprothese dient dem Ersatz fehlender Zähne und/oder defekter Kieferteile. Dank einer Prothese kann eine durch Zahnverlust eingeschränkte Kau- und Sprechfähigkeit wieder hergestellt werden, gleichzeitig wird die Gesichtsästhetik verbessert. Eine Vollprothese, auch Totalprothese oder Gebiss genannt, wird bei völliger Zahnlosigkeit des Oberkiefers eingesetzt, wenn keine eigenen Zähne mehr zur Verankerung von Kronen, Brücken oder Teilprothesen im Kiefer vorhanden sind. Die Ersatzzähne aus Keramik oder Kunststoff werden an der zahnfleischfarbenen Kunststoffbasis befestigt, die den zahnlosen Kieferkamm umschließt. Gehalten wird diese Zahnprothese durch den dünnen Speichelfilm zwischen Prothesenbasis und Kieferkamm sowie den Gaumen. Durch den Saugeffekt zwischen Schleimhaut und Prothesenbasis mit dem darin befindlichen dünnen Speichelfilm, speziell ausgeformte Prothesenränder, die genaue Aufstellung der Ersatzzähne sowie die Muskelkräfte des Patienten hält das Gebiss im Mund fest. Eine Vollprothese haftet im Oberkiefer besser, da hier die Gaumenplatte zusätzliche Festigkeit gibt. Für eine bessere Stabilität der Prothese kann eine Metallbasis eingearbeitet werden, zusätzliche Verbindungselemente stabilisieren ihre Lage. Diese Gebührennummer dient weiterhin zur Abrechnung von Deckprothesen (Cover-Denture-Prothesen), die sich auf wenige vorhandene Restzähne sowie auf die Gaumenschleimhaut abstützen. Die Deckprothese kann ebenso auf Implantatkonstruktionen verwendet und/oder außerdem mit geringem Aufwand zu einer Totalprothese umgearbeitet werden. In der Regel ist zur Herstellung dieser Prothesenarten die Funktionsabformung beider Kiefer, eine Bissnahme, die Einprobe mit Funktionsabdruck sowie die Eingliederung mit Korrekturen durch Einschleifen nötig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Aus unterschiedlichen Gründen kann es vor der Fertigstellung und Eingliederung einer Voll- oder Deckprothese zu Schwierigkeiten und Verzögerungen des Behandlungsablaufs kommen. Ist beispielsweise das Öffnen des Mundes nur eingeschränkt möglich, dauert von der Abdrucknahme bis hin zum Einsetzen der Prothese jeder Arbeitsgang länger als üblich. Sind die Höcker hinter den letzten Backenzähnen (Tuber) schon bindegewebig verändert oder ganz zurückgebildet, erschwert das ebenso die Behandlungen, da die Prothese schlechter festhält. Auch die Einbeziehung von Verbindungselementen wie Doppelkronen (Teleskope) oder Wurzelkappen bedeutet einen Mehraufwand für die Zahnarztpraxis. Daraus entstehende Mehrkosten können durch die Steigerung des GOZ-Satzes ausgeglichen werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

In der Herstellungsphase einer Voll- oder Deckprothese sind weitere Behandlungsmaßnahmen notwendig, die nach den jeweils zugrunde liegenden Gebührennummern der GOZ berechnet werden. Unter anderem wird die GOZ 5220 mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 0050, 0060 (Planungsmodelle)
  • GOZ 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)
  • GOZ 3230 (Knochenabtragung des zahntragenden Teils vom Kieferknochen)
  • GOZ 3240 (Chirurgische Maßnahmen am Weichgewebe zur Verbesserung des Prothesenlagers)
  • GOZ 3250 (Verbesserung des Prothesenlagers hinter den letzten Backenzähnen des Oberkiefers)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten und störender Prothesenränder)
  • GOZ 4040 (Einschleifen von Zähnen und Zahnersatz durch Entfernung von Störkontakten)
  • GOZ 5030 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn durch Wurzelkappe oder Stift)
  • GOZ 5040 (Verankerung einer Brücke oder Prothese auf einem Pfeilerzahn oder Implantat durch eine Teleskopkrone)
  • GOZ 5170 (Anatomische Abformung mit individuellem Löffel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 5220 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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