Definition & Preisvergleich

GOZ 5050: Hälfte der Gebühr bei Z5000 bis Z5040

Die Definition für Z5050 lautet "Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig." und ist im Abschnitt "Prothetische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei Ende der Behandlung nach Präparation bei Z5000 bis Z5040 nach GOZ 5050 sind festgelegt, da es sich hier um das Entgelt für eine bereits erbrachte Teilleistung handelt.

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Z5050: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 5050 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 5050: Hälfte der Gebühr bei Z5000 bis Z5040" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Werden geplante Arbeiten im Sinne der GOZ-Nummern 5000 bis 5040 aus objektiven Gründen nicht beendet, können diese Behandlungen mit der halben Gebühr berechnet werden. Gründe für den vorzeitigen Behandlungsabbruch sind beispielsweise Umzug oder Tod, ein Behandlerwechsel oder die Kündigung des Behandlungsvertrags aus wichtigem Anlass. Ein medizinischer Grund ist eine längere Behandlungspause wegen Krankheit oder Unfall aufgrund der dadurch veränderten Mundverhältnisse. Die Berechnung erfolgt, wenn der entsprechende Pfeilerzahn für die Aufnahme der Krone bereits präpariert (beschliffen) wurde. Weitere Maßnahmen wie die Abformung der Zahnstümpfe (Wachsabdruck, digitaler Abdruck) sind dabei noch nicht erfolgt. Bei der Versorgung mit einem Implantat muss die Erstabformung mit Abdruckpfosten bereits durchgeführt worden sein, um die Hälfte der Gebühr in Rechnung zu stellen. Laborkosten werden abhängig vom Stand der zahntechnischen Arbeiten fällig.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Gestaltet sich die Präparation einer Krone schwieriger als üblich, bedeutet das einen Mehraufwand, der mit einer Erhöhung des GOZ-Satzes gesondert berechnet werden kann, um die dadurch entstandenen Mehrkosten auszugleichen. Dafür gibt es verschiedene Gründe. Eine von Natur aus kurze Krone des Pfeilerzahns fordert bei der Präparation mehr Arbeit als normalerweise, damit hier trotzdem ein guter Kronenhalt erreicht wird. Muss der Zahnarzt beispielsweise einen Wurzelkanal präparieren, kann es durch gekrümmte Zahnwurzeln oder deren Nähe zu Nerven und/oder Blutgefäßen zu Zeitverzögerungen kommen, weil hierbei besonders sorgfältig und aufwendig gearbeitet werden muss.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Die im Zusammenhang mit den Teilleistungen der GOZ 5050 selbstständig zusätzlich durchgeführten Behandlungsmaßnahmen können ohne Einschränkung berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden GOZ-Positionen abgerechnet:

  • GOZ 2020 (Provisorischer Zahnverschluss)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2290 (Entfernen oder Abtrennen eines Zahnersatzteils)
  • GOZ 2300 (Entfernen eines Wurzelstifts)
  • GOZ 2360 ff. (Maßnahmen der Wurzelbehandlung wie Zahnnerventfernung)
  • GOZ 5120 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Zahn oder Implantat)
  • GOZ 5140 (Provisorische Brücke oder Prothese im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsdiagnostik, Funktionstherapie)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war."

Analog: BEMA 94-a

Definition: "Teilleistungen nach den Nrn. 90 bis 92 bei nicht vollendeten Leistungen".
Abschnitt: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (ZE).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

94-a
ZZZZ-Keine AbkürzungN. a.N. a. €

*Als Punktwert wurden 0,882 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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