Definition & Preisvergleich

GOZ 0030: HKP für Zahnbehandlung

Die Definition für Z0030 lautet "Aufstellung eines schriftlichen Heil-und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen" und ist im Abschnitt "Allgemeine zahnärztliche Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten eines HKP für Zahnbehandlung nach GOZ 0030 variieren von 11,25 € bis 26 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z0030 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z0030: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0030 beträgt: 200 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0030: HKP für Zahnbehandlung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

11,25 €25,87 €39,37 €

Aufstellung eines schriftlichen Heil-und Kostenplans

Nachdem der Befund erhoben wurde geht es an die Planung der Behandlung. Diese wird in einem sogenannten Heil- und Kostenplan festgehalten. Ein solcher Behandlungsplan umfasst den Befund, die Therapieplanung, das Zahnarzthonorar und die Material- und Laborkosten.

Für die Gestaltung des Plans gibt es bestimmte Regeln, die dem Patienten helfen sollen, besser zu verstehen, was und wie geplant ist.

In der Realität helfen diese Regeln oft leider nicht weiter.

Siehe auch: Heil- und Kostenplan

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Da Patienten den Ihnen ausgehändigten Plan selten auf Anhieb verstehen, kann es sein, dass der ausstellende Zahnarzt sich sehr viel Zeit nimmt, um diesen mit seinen Patienten zu besprechen. Der höhere Zeitaufwand ist für den Zahnarzt mit Kosten verbunden, da er in dieser Zeit ja nichts anderes machen kann. Ein solches Mehr an Aufwand wird durch einen höheren GOZ-Satz bzw. Steigerungsfaktor abgegolten. Weitere Gründe für eine erhöhte Schwierigkeit bei der Aufstellung eines Heil- und Kostenplans könnte beispielsweise der Umfang der geplanten Maßnahmen sein. Wenn Sie umgekehrt nur eine Krone benötigen und der Rest ihrer Zähne gesund ist, kann es sein, dass ihr Zahnarzt diesen im Vergleich zu anderen Behandlungen geringen Aufwand, mit dem einfachen Faktor „belohnt“.

Als Patient hat man das Recht, ein Exemplar des angefertigten Heil- und Kostenplans zu erhalten.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nachdem, was die Beratung des Zahnarztes alles umfasst, kann es sein, dass er zusätzlich zur GOZ 0030 andere verwandte Beratungspositionen heranzieht, um weitere Bestandteile seiner ungewöhnlich ausführlichen Beratungsleistung zu honorieren. Es ist auch möglich, dass der Zahnarzt in diesem Zusammenhang  ergänzend Positionen aus der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) nutzt, um seine Leistung umfassend beschreiben zu können.

Unter anderem könnten das sein:

Bestimmungen zur Zahnarzt-Abrechnung

„Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0030 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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