Definition & Preisvergleich

GOZ 3310: Chirurgische Nachbehandlung

Die Definition für Z3310 lautet "Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)" und ist im Abschnitt "Chirurgische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine Chirurgische Nachbehandlung nach GOZ 3310 variieren von 5,62 € bis 13 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z3310 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

MediKompassDE ist eines der größten Preisvergleich-Portale für Zahnbehandlungen: Patienten erhalten kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung und Zahnärzte gewinnen über uns neue Patienten.

Infos für Patienten Infos für Zahnärzte

Z3310: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 3310 beträgt: 100 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 3310: Chirurgische Nachbehandlung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

5,62 €12,94 €19,68 €

Entfernung von Gerinseln und Knochenglättung

Wenn die ordnungsgemäße Wundheilung ohne medizinisches Eingreifen nicht garantiert werden kann, wird eine chirurgische Nachbehandlung (Wundrevision) durchgeführt. Krankhafte Befunde können nach Eingriffen an Zähnen und Zahnfleisch oder nach implantologischen Maßnahmen auftreten. Beispielhaft ist hier die Entzündung des Zahnfachs im hinteren Bereich der Seitenzähne nach dem Zahnziehen. Da der kompakte Kieferknochen an dieser Stelle weniger durchblutet ist, bilden sich hier keine Blutgerinnsel oder die Gerinnsel zerfallen schnell wieder – die Wunde schließt sich nicht. Um die Wunde von den Keimen aus der Mundhöhle zu reinigen, wird sie ausgekratzt, die Wundränder werden aufgefrischt und ein desinfizierendes Mittel wird auf einem Mulltupfer eingelegt (Tamponade). Ein weiteres Beispiel ist das Glätten von scharfen Knochenkanten oder Knochenfortsätzen durch eine Knochenzange oder einen Rosenbohrer, um dadurch verursachte Wundreizungen zu beseitigen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Im Rahmen einer chirurgischen Wundrevision können im Einzelfall unterschiedliche Komplikationen auftreten, die den Behandlungsablauf im Vergleich zum Normalfall verzögern. Ist der Patient durch andere Erkrankungen schon geschwächt oder kann der Mund nicht weit genug geöffnet werden, benötigt der Arzt wegen zusätzlicher Maßnahmen mehr Zeit als üblich. Sind mehr als zwei Wunden in einer Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich zu versorgen, dauert auch das länger als normalerweise an Zeit zur Verfügung steht; außerdem verbraucht der Zahnarzt mehr Material und Instrumente. Die Kosten dieses Mehraufwandes werden durch eine Steigerung des GOZ-Satzes wieder ausgeglichen und der ungewöhnlich hohe Aufwand bei einer chirurgischen Wundrevision infolge eines chirurgischen Eingriffs wird damit honoriert.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Um die erbrachten Leistungen des Arztes bei einer chirurgischen Wundrevision vollständig zu erfassen, können zusammen mit der GOZ 3310 weitere ergänzende Gebührenpositionen der GOZ sowie Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt werden. Unter anderem wird mit folgenden Gebührenziffern abgerechnet:

  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Betäubung einzelner Zähne)
  • GOZ 0100 (Betäubung eines Zahnnervs)
  • GOZ 3290 (Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- oder Kieferbereich)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung im Rahmen der Wundversorgung)
  • GOZ 4150 (Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen am Zahnhalteapparat)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Physikalische Anwendungen)
  • GOÄ 2700 (Eingliedern einer Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig."

Analog: BEMA 46 (XN)

Definition: "Chirurgische Wundrevision (Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht) als selbständige Leistung in einer besonderen Sitzung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

46
XN2122,05 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Leistungsdetails

Wenn eine Wunde nicht so heilt, wie man es sich wünschen würde, ist eine Nachbehandlung erforderlich. Die Nachbehandlung einer Wunde wird als Wundrevision bezeichnet und als Kassenleistung nach BEMA 46 abgerechnet. Der Charakter der eigenständigen Leistung ist zudem zu beachten: hierdurch wird klargestellt, dass die Primär-Versorgung einer Wunde im Rahmen einer Operation nicht unter BEMA 46 fällt, sondern mit der Position für diese Operation abgegolten ist.

Abrechnung: Hintergrundwissen

Eine Kontrolle der Wundheilung, ohne eigentliche Behandlung, ist nach BEMA nicht abrechnungsfähig; bei einer Privatbehandlung könnte GOZ 3290 herangezogen werden.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

CACHED!