Definition & Preisvergleich

GOZ 4150: Kontrolle nach Parodontal-Behandlung

Die Definition für Z4150 lautet "Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium" und ist im Abschnitt "Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Kontrolle nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach GOZ 4150 variieren von 0,39 € bis 1 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z4150 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z4150: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 4150 beträgt: 7 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 4150: Kontrolle nach Parodontal-Behandlung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

0,39 €0,91 €1,38 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Nach chirurgischen Maßnahmen am Parodontium findet eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Nachbehandlung statt. Der Fachbegriff Parodontium bezeichnet die Strukturen im Zahnhalteapparat (veraltet Zahnbett), welche den Zahn im Kiefer verankern. Zum Zahnhalteapparat gehört folglich der Alveolarfortsatz (Teil des Kieferknochens, in dem sich die Zahnfächer befinden), das Zahnfleisch, die Wurzelhaut sowie der Wurzelzement. Das Ergebnis des jeweiligen parodontalchirurgischen Eingriffs wird vom Arzt beurteilt, indem er den Zustand des Zahnfleischs oder den Fortschritt der Wundheilung begutachtet. Wenn nötig, wird eine Wundreinigung vorgenommen oder es werden Fäden entfernt.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Treten bei der Kontrolle und Nachbehandlung von parodontalchirurgischen Operationen außergewöhnliche Schwierigkeiten auf, kann der Arzt die Kosten für diesen Mehraufwand durch die Erhöhung des Steigerungssatzes ausgleichen. Besondere Umstände treten beispielsweise dann auf, wenn gleich mehrere Kontroll- und Behandlungsschritte gemacht werden müssen. Ebenso schwierig ist die Nachuntersuchung und -behandlung bei einer infizierten Wunde oder einem schlecht zugänglichen Operationsgebiet. Auch eine darüber hinaus durchgeführte Entfernung eines speziellen Verbandes kann den Zeitaufwand im Vergleich zu normalerweise üblichen Kontrollen und Nachbehandlungen erhöhen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Bei der Kontrolle und Nachbehandlung von parodontalchirurgischen Eingriffen können ergänzende Maßnahmen notwendig werden, die zusätzlich zur GOZ 4150 berechnet werden. Unter anderem wird mit folgenden ergänzenden Gebührenziffern der GOZ abgerechnet:

  • GOZ 2010 (Versiegelung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4050 (Zahnbelagentfernung am einwurzeligen Zahn oder Implantat)
  • GOZ 4055 (Zahnbelagentfernung am mehrwurzeligen Zahn)
  • GOZ 7070 (Schienung lockerer Zähne mittels dentinadhäsiver Befestigung von Kunststoffmaterial)

Analog: BEMA 111

Definition: "Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sit- zung".
Abschnitt: Systematische Behandlung von Parodontopathien (PAR).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

111
ZZZZ-Keine Abkürzung1010,5 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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