Individuelle Gesundheits-Leistung

Unter IGeL-Leistungen versteht man ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherungen sind, jedoch sehr oft medizinisch sinnvoll und nützlich sein können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) gegeben.

Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten dürfen solche IGeL-Leistungen erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistung besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die anfallenden Kosten für IGeL-Leistungen sind vom Patienten zu begleichen, da zwischen Zahnarzt und Patient ein privates Behandlungsverhältnis entsteht. Die Kosten für die Behandlung darf der Arzt jedoch nicht willkürlich festsetzen – die Vergütung regelt sich vielmehr nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sollte es für eine IGeL-Leistung keine GOÄ-Ziffer geben, orientiert sich der Mediziner bei der Abrechnung an anderen GOÄ-Ziffern, die vergleichbare Leistungen festlegen. Zu den Individuellen Gesundheitsleistungen bei Zahnärzten zählen unter anderem die Professionelle Zahnreinigung oder das Bleaching.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

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