Definition & Preisvergleich

GOZ 8100: Abschleifmaßnahmen

Die Definition für Z8100 lautet "Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar" und ist im Abschnitt "Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten von Abschleifmaßnahmen nach GOZ 8100 variieren von 1,12 € bis 3 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z8100 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z8100: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 8100 beträgt: 20 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 8100: Abschleifmaßnahmen" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

1,12 €2,59 €3,94 €

Subtraktive Maßnahmen an Zähnen und Zahnersatz

Unter der Ziffer GOZ 8100 rechnet der Zahnart „subtraktive Maßnahmen“ ab, die an natürlichen Zähnen oder auch an festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz durchgeführt werden. Subtraktiv bedeutet in der Zahnmedizin, dass Substanz entfernt wird. Genauer gesagt ist damit gemeint, dass Zähne oder Zahnersatz abgeschliffen werden. Das kann nötig werden, wenn die Zähne nicht optimal aufeinander passen oder die Artikulation (Aussprache) beeinträchtigt ist.

Das Abschleifen erfordert ein genau geplantes und systematisches Vorgehen. Um ganz sicher zu gehen, dass nicht zu viel abgeschliffen wird, arbeitet der Zahnarzt dabei häufig in mehreren Schritten. In mehreren Sitzungen kann immer wieder nachgearbeitet werden, bis Zahnarzt und Patient mit den Ergebnissen zufrieden sind. Das ist wichtig, da es sich bei der unter Ziffer 8100 abgerechneten Maßnahme um eine Feineinstellung des Gebisses handelt (grobe Schleifmaßnahmen werden unter Ziffer 4040 abgerechnet). Selbst geringste Änderungen der Zähne verursachen auch Änderungen im Aufbiss, in der Bewegung der Kiefer und der Kiefergelenke. Ein schrittweises Vorgehen ermöglicht, dass sich das gesamte Kausystem langsam an die Veränderungen gewöhnt und der Patient mitteilen kann, ob sich das Ergebnis gut anfühlt. Der Zahnarzt kann die Position für jedes Zahnpaar (die beiden Zähne in Ober- und Unterkiefer, die beim Kauen aufeinandertreffen) separat abrechnen.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Kommt es beim Abschleifen der Zähne zu einem höheren Zeitaufwand als sonst durchschnittlich üblich, kann der Zahnarzt dafür einen erhöhten Steigerungsfaktor zwischen 2,4 und 3,5 abrechnen. Das kann bei einer ungewöhnlichen Zahnstellung der Fall sein. Auch wenn weit hinten befindliche Backenzähne beschliffen werden müssen, dauern Einschleifmaßnahmen oft länger, da der Zugang schwieriger ist. Auch das kann durch einen höheren Steigerungsfaktor honoriert werden.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Häufig führt der Zahnarzt mehrere Maßnahmen durch, die gesondert berechnungsfähig sind. Neben der Position GOZ 8100 für feine Schleifmaßnahmen werden häufig folgende GOZ-Nummer abgerechnet:

  • GOZ 8000 ff (Funktionsanalytische-/funktionstherapeutische Leistungen; FAL/FTL)
  • GOZ 7000 ff (Aufbissbehelf, Langzeitprovisorien)
  • GOZ 4040 (grobes Vorschleifen)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 2010 (Fluoridierung)
  • GOZ 2130 (Füllungspolitur)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Entfernung eines diagnostischen Aufbaus)

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 8100 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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