Definition & Preisvergleich

GOZ 6230: Eingliederung von Behandlungsmitteln

Die Definition für Z6230 lautet "Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer" und ist im Abschnitt "Kieferorthopädische Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten der Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln nach GOZ 6230 variieren von 10,12 € bis 23 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z6230 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z6230: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 6230 beträgt: 180 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 6230: Eingliederung von Behandlungsmitteln" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

10,12 €23,28 €35,43 €

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Unter der Ziffer GOZ 6230 rechnet der Zahnarzt die sogenannte Eingliederung kieferorthopädischer Behandlungsmittel ab. Behandlungsmittel können unterschiedliche Arten von festsitzenden oder losen Zahnspangen, Schienen oder ähnliche kieferorthopädische Geräte sein. Unter der Eingliederung versteht man das Vorbereiten, Einsetzen und korrekte Anpassen und Einstellen des Behandlungsmittels.

Für die Kieferorthopädie bestehen allerdings bereits eine Reihe weiterer Gebührennummern, die ganz bestimmte Behandlungen oder das Eingliedern der benötigten Behandlungsmittel umfassen. Daher gilt die Ziffer GOZ 6230 explizit nur für Behandlungsmittel, die nicht im Zusammenhang mit anderen Leistungen stehen. Sie kann zum Beispiel nicht angewendet werden, wenn eine Zahnlücke offen gehalten werden soll (hier gilt stattdessen Ziffer 6240). Auch wenn eine Umformung des Kiefers (GOZ 6030, 6040 und 6050) oder eine Einstellung in den Regelbiss während der Wachstumsphase (GOZ 6060, 6070 und 6080) durchgeführt wurde, kann Ziffer 6230 nicht zusätzlich gelten.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Kieferorthopädische Maßnahmen können je nach Ausgangslage der Zähne und Kiefer und abhängig von der Mitarbeit und Motivation des Patienten manchmal unterschiedlich viel Zeitaufwand erfordern. Um einen höheren Zeitbedarf abrechnen zu können, sieht die GOZ die Verwendung eines Steigerungsfaktors zwischen 2,4 und 3,5 vor.

Bei der Eingliederung kieferorthopädischer Hilfsmittel gemäß Ziffer 6230, kann es bei Kindern abhängig vom Alter zu Zusatzaufwand kommen. Muss der Zahnarzt das Kind zum Beispiel besonders aufwändig beruhigen, zur Kooperation motivieren und die Behandlungsabläufe erklären, kann das einen größeren zeitlichen Aufwand erfordern.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgrechnet

Es kommt häufig vor, dass Zahnärzte während einer Behandlung mehrere, unabhängige Maßnahmen durchführen. Maßnahmen, die nicht unter die Ziffer 6230 fallen, können dann entsprechend separat abgerechnet werden. GOZ-Ziffern, die häufig zusammen mit GOZ 6230 abgerechnet werden, sind zum Beispiel:

  • GOZ 6190 (Beratendes Gespräch)
  • GOZ 6200 (Eingliederung von Hilfsmittel)
  • GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
  • GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ 6240 (Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ 6250 (Beseitigung des Diastemas)

Analog: BEMA 122-c

Definition: "Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer".
Abschnitt: Kieferorthopädische Behandlung (KFO).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

122-c
ZZZZ-Keine Abkürzung2724,3 €

*Als Punktwert wurden 0,9 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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