Definition & Preisvergleich

GOZ 2110: Mehr als dreiflächige Zahnfüllung

Die Definition für Z2110 lautet "Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig" und ist im Abschnitt "Konservierende Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten für eine mehr als dreiflächige Zahnfüllung nach GOZ 2110 variieren von 17,94 € bis 41 € und mehr. Denn GOZ-Nummern können in Deutschland nach unterschiedlichen Sätzen abgerechnet werden. In der Regel wird hierbei ein höherer Faktor als der einfache Steigerungssatz verwendet. Bei einem Satz größer als 2,3 muss der Zahnarzt schriftlich und nachvollziehbar begründen, warum Z2110 im konkreten Fall besonders aufwendig ist. Dies ist bis zum 3,5-fachen Satz möglich. Höhere Faktoren bedürfen einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung.

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Z2110: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 2110 beträgt: 319 Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 2110: Mehr als dreiflächige Zahnfüllung" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

17,94 €41,26 €62,79 €

Präparieren und Restauration mit Füllungsmaterialien

Eine lang andauernde Karies zerstört einen Zahn tief greifend: Bakterien schädigen durch ihre sauren Ausscheidungen die Zahnsubstanz oft bis hinein in den Wurzelbereich, der Zahn verfault regelrecht.

Mit verschiedenen Bohrern entfernt der Zahnarzt zunächst das kranke Zahngewebe und formt dabei eine Zahnhöhle zur Aufnahme der Füllung. Der dadurch geschaffene Hohlraum wird bei einer sehr großen Ausdehnung mit einer mehr als dreiflächigen Füllung verschlossen. Das heißt, die Kaufläche sowie alle Seitenflächen sind mehr oder weniger abgefüllt.

Eine Unterfüllung schützt den Zahnnerv vor bakteriellen, thermischen und chemischen Reizen. Darauf kommt die Deckfüllung aus plastischem Füllungsmaterial wie Kunststoff, Zement oder Amalgam.

Damit die Füllung hält, wird dabei ein Metall- oder Kunststoffband als Ausformungshilfe um den Zahn gelegt. Nach der Aushärtung erfolgt die Kontrolle und Korrektur der Bisskontakte.

Begründung für einen Steigerungs­faktor 2,4 bis 3,5

Hinweis: Der Steigerungsfaktor wird auch "Faktor", "Satz" oder "Abrechnungssatz" genannt.

Wenn Erschwernisse bei der Behandlung vorliegen, können diese über einen angemessenen Vergütungssatz berücksichtigt werden. Ein Grund für besondere Schwierigkeiten kann der hohe zeitliche Aufwand sein, wenn ein sehr breiter und tief reichender Hohlraum (Kavität) versorgt wird. Damit zum Beispiel eine Amalgam-Füllung lange haltbar ist, muss sie unter maximalem Stopfdruck eingebracht werden. Reicht die normale Kraft des Zahnarztes nicht aus, helfen zusätzlich mechanische Instrumente. Eine sehr große Füllung verlangt zudem eine aufwendige Nachbearbeitung der Ränder und Oberflächen, damit anschließend beim Zusammenbeißen der Zähne nichts stört. Das alles kann länger dauern als normal üblich. Diesen Mehraufwand kann sich der Zahnarzt durch eine Erhöhung des GOZ-Satzes vergüten lassen.

Wird häufig neben folgenden GOZ-Positionen abgerechnet

Je nach dem tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwand kann der Zahnarzt zusätzlich zur GOZ 2110 weitere geeignete Positionen der GOZ in Rechnung stellen, die seine ungewöhnlichen Zusatzleistungen entsprechend honorieren. Unter anderem wird mit folgenden Positionen ergänzend abgerechnet:

  • GOZ 2030 (Maßnahmen bei der Versorgung von Zahndefekten)
  • GOZ 2040 (Trockenlegung mit Spanngummi)
  • GOZ 2130 (Füllungspolitur in gesonderter Sitzung, auch an weiteren Zähnen)
  • GOZ 2330 (Maßnahmen zum Erhalt des Zahnnervs bei tiefer Zahnzerstörung)
  • GOZ 2340 (Maßnahmen zum Erhalt des freiliegenden Zahnnervs)
  • GOZ 4030 (Entfernung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ § 6 Abs. 1 (Stiftverankerung)

Analog: BEMA 13-d (F4)

Definition: "Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante".
Abschnitt: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen (KCH).

Diese Behandlung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen eine vertragszahnärztliche Leistung da, die der behandelnde Zahnarzt als Regelversorgung bei Gesetzlich Versicherten direkt über die Krankenkasse nach BEMA abrechnet.

Hinweis: Insofern eine zahnärztliche Leistung Komponenten enthält, welche nicht Teil der Regelversorgung sind, werden diese über GOZ privat abgerechnet.

Kosten für die Gesetzlichen Krankenkassen

BEMA-Nummer

Abkürzung

Bewertungszahl

Honorar*

13-d
F45860,9 €

*Als Punktwert wurden 1,05 Euro zugrunde gelegt.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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