Definition & Preisvergleich

GOZ 0530: Zuschlag ab 1200 Punkten

Die Definition für Z0530 lautet "Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind" und ist im Abschnitt "Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen" der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu finden.

Die Kosten bei OP-Zuschlag (GOZ-Position ab 1200 Punkten) nach GOZ 0530 sind festgelegt, da es sich hier um einen Ausfpreis für eine bestimmte Leistungsart handelt.

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Z0530: Kosten und Honorar-Tabelle

Erklärung: Jeder GOZ-Position wird eine Punktzahl zugewiesen. Multipliziert man diese Zahl mit dem aktuellen Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (Stand: 11/2017), so erhält man die Kosten zum einfachen Satz. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Übersichtseite zum GOZ-Honorar.

Die Punktzahl für GOZ 0530 beträgt: N. a. Punkte. Bitte beachten Sie, dass folgend lediglich die Kosten der Gebührenposition "GOZ 0530: Zuschlag ab 1200 Punkten" verhandelt werden. Zahnbehandlungen sind komplex und bestehen i. d. R. aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden und in ihrer Gesamtheit die Behandlungskosten  bestimmen.

Faktor

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

Kosten

N. a.N. a.N. a.

Was macht der Zahnarzt gemäß dieser Ziffer?

Nur sehr große und aufwändige Operationen müssen immer stationär durchgeführt werden. Viele zahnmedizinische Eingriffe sind auch ambulant möglich. Das heißt, dass der Patient noch am selben Tag wieder entlassen wird. Für solche ambulanten Operationen fallen für den Zahnarzt Kosten an. Das können Einweg-Operationsmaterialien sein oder die Aufbereitung von mehrfach verwendeten Materialien. Die GOZ sieht zur Kompensation dieser Kosten einen Zuschlag für ambulantes Operieren vor.

Welcher Zuschlag angewendet wird, hängt von der Punktzahl des Eingriffs ab. Je nach Zeit- und Arbeitsaufwand ist für jede Operation in der GOZ eine Punktzahl festgeschrieben worden. Jeder Punkt entspricht einem bestimmten Geldwert bei der Vergütung. Der Operationszuschlag GOZ 0530 ist der höchste von vier möglichen Zuschlägen und wird für Operationen angewendet, die eine Punktwert von 1200 oder mehr haben. Werden bei einem Patienten mehrere Eingriffe durchgeführt, kann immer nur ein Zuschlag pro Tag berechnet werden. Dieser richtet sich nach der punkthöchsten Operation.

Wird in Verbindung mit folgenden Ziffern angewendet

Der Zuschlag GOZ 5030 wird für Operationen mit einer Punktzahl von mehr als 1200 angewendet. Welche das im Einzelnen sind, listet die GOZ explizit auf. Aktuell sind es fünf verschiedene Eingriffe, für die ein Zahnarzt den Zuschlag 5030 berechnen darf. Dabei handelt es sich um die folgenden GOZ-Positionen:

GOZ 9010 (Chirurgisches Einsetzen eines Implantats)

Ein Implantat fungiert quasi als künstliche Zahnwurzel. Ein Metallstift wird im Kieferknochen verankert, verwächst mit diesem und kann zur Befestigung von Zahnersatz verwendet werden. Das Einbringen des Implantats in den Knochen und den entsprechenden Verschluss der Wunde rechnet der Zahnarzt unter der Ziffer 9010 ab. Implantate werden meist in ambulanten Operationen in den Kiefer eingesetzt, der Zuschlag 5030 darf angewendet werden.

GOZ 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes)

Hat sich der Kieferknochen aufgrund der natürlichen Alterung oder nach dem Verlust von Zähnen zurückgebildet, kann der Zahnarzt ihn mit körpereigenem Knochen oder Knochenersatzmaterial wieder aufbauen und verdicken. So können zum Beispiel Implantate anschließend sicher verankert werden. Der Aufbau des Kieferknochens (Augmentation) berechtigt als ambulante Operation zur Anwendung des Zuschlags 5030.

GOZ 9110 (Interner, geschlossener Sinuslift)

Die Wurzeln der Backenzähne des Oberkiefers liegen in einer verhältnismäßig dünnen Knochenschicht, dem Sinusboden. Sollen dort Implantate eingesetzt werden, kann ein zu dünner Sinusboden mit einem sogenannten Sinuslift verdickt werden. Ziffer 9110 beschreibt den internen (oder geschlossenen) Sinuslift, bei dem der Zugang über ein Zahnfach oder ein vorhandenes Implantat-Bohrloch erfolgt. Der Zuschlag 5030 für ambulantes Operieren kann verwendet werden, wenn am gleichen Tag sonst kein punkthöherer Eingriff durchgeführt wird.

GOZ 9120 (Externer, offener Sinuslift)

Die oberen Backenzähne sind im sogenannten Sinusboden verankert, eine relativ dünne Knochenschicht. Wird der Sinusboden durch die Transplantation von Knochen oder das Einbringen eines Knochenersatzmaterials verdickt, spricht man von einem Sinuslift. Der externe oder offene Sinuslift wird unter GOZ 9120 abgerechnet. Der Zugang erfolgt extern, das heißt durch ein seitlich geschaffenes sogenanntes Knochenfenster. Wird der externe Sinuslift ambulant durchgeführt, kann dafür der Zuschlag 5030 angewendet werden.

GOZ 9130 (Bone Splitting)

Der Alveolarfortsatz ist der Teil des Kieferknochens, in dem die Zähne sitzen. Hat sich dieser (z. B. durch eine längere Zahnlosigkeit) zurückgebildet, kann er wieder erhöht und verbreitert werden. Beim Bone Splitting (GOZ 9130) wird der Knochen längs gespalten und der Spalt mit Knochen oder Knochenersatzmaterial aufgefüllt. In den meisten Fällen kann dieser Eingriff unter Narkose ambulant durchgeführt werden und der Zuschlag 5030 kann berechnet werden.

Details zur Zahnarzt-Abrechnung

"Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig."

Analoge BEMA-Position

Es ist keine mit GOZ 0530 vergleichbare Position aus dem BEMA-Katalog bei uns verzeichnet.

Globale Informationen zum Inhalt (Disclaimer)

Die aufgeführten Informationen sollten nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen dienen, die Ihre Gesundheit betreffen. Holen Sie bitte stets auch den Rat Ihres Arztes ein.

Informationen, die sich auf zahnärztliche Abrechnung oder allgemein auf Bestimmungen aus Gebührenordnungen beziehen, wurden sorgsam recherchiert, sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr ist ausgeschlossen. Derlei Informationen sind lediglich als Erstinformation für die Öffentlichkeit und unsere Kunden gedacht.

*Die ermöglichte Ersparnis in Preisvergleichen bezieht sich auf die Differenz des günstigsten Angebots zum Startpreis.

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